Statuten
Die Statuten der Bürgergarde der Stadt Salzburg
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „BÜRGERGARDE DER STADT SALZBURG“
- Er hat seinen Sitz im Rathaus der Stadt Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
- Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils für alle Geschlechter.
§ 2: Zweck
- Der Verein bezweckt die Pflege des gesellschaftlichen und repräsentativen Brauchtums der Salzburger Bürgerschaft.
- Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen.
§ 3 Der Vereinszweck wird erreicht durch
- Das uniformierte Corps, welches mit Traditionswaffen ausgerüstet ist, und aus Falconieren, Gardereitern, Gardetöchtern, Hellebardieren, und Spielleuten, besteht.
- Für das uniformierte Corps besteht ein eigenes Dienstreglement, welches durch die Hauptversammlung genehmigt werden muss.
- Ausrückungen des uniformierten Corps der Bürgergarde bei offiziellen und festlichen Anlässen;
- Durch eigene gesellschaftliche Veranstaltungen.
§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge;
- freiwillige Spenden und Subventionen;
- Erträge aus Ausrückungen und Veranstaltungen;
- Erträge aus Publikationen
§ 5: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins können ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder sein.
- Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein, die dem uniformierten Corps angehören.
Personen, die aus Gesundheits- oder Altersgründen nicht mehr den Aufgaben des uniformierten Corps nachkommen können, verbleiben ordentliche Mitglieder
Der amtierende Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg ist in seiner Funktion als Protektor ebenfalls ordentliches Mitglied
Diese widmen sich dem Vereinsleben und der Vereinsarbeit. - Fördernde Mitglieder
Dies können Einzelpersonen, juristische Personen, oder rechtsfähige Personengesellschaften werden, und fördern die Erreichung des Vereinszweckes durch Zahlung eines Förderungsbeitrages oder durch Erbringung besonderer Leistungen.
- Ehrenmitglieder
Es sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag mit Beschluss der Hauptversammlung.
§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern erfolgt durch die Vereinsleitung.
Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht zulässig.
§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt ist jederzeit möglich und bedarf einer schriftlichen Erklärung. Aushaftende Mitgliedsbeiträge bleiben davon unbenommen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. - Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- Ausgeschiedene Mitglieder des uniformierten Corps haben, die ihnen überlassenen Ausrüstungs- und Uniformstücke abzuliefern. Fehlende Stücke sind zum Neupreis zu ersetzen.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, sofern diese zuvor ordentliche Mitglieder waren.
Die Funktion des Gardehauptmannes ist mit der Funktion des Obmannes des Vereines unvereinbar. - Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Hauptversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Hauptversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 6: ist in Arbeit
Die restlichen Paragraphen kommen in zeitnah